Produktplatzierung im RTL-Dschungelcamp war rechtens

Das Product Placement von Pick up-Keksen in der RTL-Sendung „Ich bin ein Star – holt mich hier raus!“ am 21. Januar 2012 verstieß nicht gegen die Werberichtlinien. Das ergab eine Überprüfung durch die zuständige Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM).

Die NLM teilte mir auf Anfrage mit:

Die Überprüfung Ihrer Angaben hat erbracht, dass hier die Ausstrahlung einer zulässigen Produktplatzierung gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 RStV i.V.m. Ziff4 Abs. 6 u. 7 Werberichtlinien vorliegt.

Gemäß dieser Vorgaben ist die Produktplatzierung jedenfalls dann hinreichend gekennzeichnet und für den Zuschauer erkennbar, wenn die Kennzeichnung zu Beginn und am Ende einer Sendung sowie bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung für die Dauer von 3 Sekunden die Abkürzung „P“ als senderübergreifendes Logo enthält. Dies war in diesem Fall gegeben. Eine zu starke Herausstellung des Produktes  „pick-up“ lag nicht vor. Das Produkt ist aus hinreichend dramaturgischen Gründen in den Handlungsablauf integriert. Auf Grund der Dauer und Intensität der Darstellung liegt keine zu starke Herausstellung des Produktes im Rahmen einer Produktplatzierung vor.

Wie in meinem früheren Artikel beschrieben, hatten die Dschungelbewohner in der Schatzkiste Pick up-Kekse gefunden, die sie sehr genüsslich verspeisten. Anschließend priesen einzelne Kandidaten in der Dschungeltelefonkabine die Kekse in höchsten Tönen.

Für mein Gefühl war das sehr dick aufgetragen und wirkte sehr inszeniert, zumal mir als Zuschauer in dem Moment kein eingeblendetes „P“ aufgefallen war.

Die Regeln für Produktplatzierungen sind mit dem letzten Rundfunkstaatsvertrag also deutlich lockerer geworden. Der Zuschauer wird künftig dieser Art von in die Handlung integrierter Werbung öfter begegnen dürfen.

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